Ein im Kanton Aargau ansässiges Rettungsunternehmen verfügt seit 2021 über eine Betriebsbewilligung für Rettungs- und Verlegungsdienste im Kanton Zürich. Trotz dieser Bewilligung verweigerte die städtische Einsatzzentrale von Schutz und Rettung Zürich (SRZ) die Einbindung des Unternehmens in die sogenannte Nächst-Best-Disposition. Dieses System stellt sicher, dass bei lebensbedrohlichen Notfällen stets das am besten geeignete und nächstgelegene Rettungsmittel aufgeboten wird – unabhängig von territorialen Zuständigkeiten.
Das Unternehmen wehrte sich durch mehrere Instanzen und argumentierte, der Ausschluss verletze seine Wirtschaftsfreiheit. Es machte geltend, es sei das einzig tatsächlich bestmögliche Rettungsmittel in bestimmten Situationen und werde allein aus fiskalischen Gründen ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, woraufhin das Unternehmen ans höchste Gericht gelangte.
Die obersten Richter bestätigten den Entscheid. Sie hielten fest, dass das Zürcher Gesundheitsgesetz die Verantwortung für das Rettungswesen den Gemeinden überträgt. Diese erfüllen ihre Pflicht, indem sie Rettungsdiensten einen Leistungsauftrag erteilen. Nur solche beauftragten Dienste können an die Einsatzzentrale angebunden werden. Ohne einen solchen Gemeindeauftrag darf ein Unternehmen nicht in die Disposition einbezogen werden – auch wenn es eine kantonale Betriebsbewilligung besitzt. Das Gericht anerkannte zwar einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, befand diesen aber als gerechtfertigt: Die Regelung sei geeignet, erforderlich und verhältnismässig, um ein funktionierendes und wirtschaftlich tragbares Rettungswesen zu gewährleisten.
Das Unternehmen kann seine Tätigkeit weiterhin in den Kantonen Aargau und Bern ausüben, wo es ebenfalls Bewilligungen besitzt. Seine wirtschaftliche Existenz sei nicht gefährdet. Zudem stehe es ihm frei, sich bei öffentlichen Ausschreibungen um einen Gemeindeauftrag im Kanton Zürich zu bewerben und so Zugang zum dortigen Rettungsmarkt zu erhalten.