Ein Grundstückseigentümer in Adligenswil (LU) plante, sein Wohnhaus in der Landwirtschaftszone durch einen Neubau zu ersetzen und die Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude anzupassen. Im Sommer 2024 stellte er das entsprechende Baugesuch. Ein Nachbar erhob dagegen Einsprache. Die Gemeinde Adligenswil erteilte die Baubewilligung trotzdem – ebenso wie die kantonale Fachstelle die nötige Ausnahmegenehmigung für das Bauen ausserhalb der Bauzone.
Der Einsprechende zog den Fall ans Kantonsgericht Luzern. Dieses wies seine Beschwerde im Januar 2026 ab. Es stellte zunächst fest, dass der Mann seit über fünf Jahren nicht mehr in dem betroffenen Haus wohne und nach eigenen Angaben obdachlos sei – ob er deshalb überhaupt ein ausreichendes Interesse an dem Verfahren habe, liess das Gericht offen. Inhaltlich kam es zum Schluss, dass der Mann die Notwendigkeit des Neubaus nicht überzeugend in Frage gestellt habe. Seine übrigen Einwände betrafen privatrechtliche Fragen, für die nicht das Verwaltungsgericht, sondern ein Zivilgericht zuständig ist.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingabe enthielt jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts. Er wiederholte lediglich seine früheren Vorbringen, ohne aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid rechtlich falsch sein soll. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde daher gar nicht erst ein – sie erfüllte die Mindestanforderungen an eine rechtsgültige Eingabe nicht.
Kosten wurden dem Mann keine auferlegt, obwohl er das Verfahren verloren hat. Parteientschädigungen sprach das Gericht keine zu.