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Betrugsopfer bekommt neue Chance auf Entschädigung aus Täter-Vermögen
Ein Betrugsopfer forderte Geld aus der Ersatzforderung gegen den Täter. Richter geben ihm nun das Recht, diesen Anspruch prüfen zu lassen.

Ein Mann wurde Opfer eines gewerbsmässigen Betrugs und erlitt dabei einen Schaden von rund 79'500 Franken. Der Täter wurde vom Zürcher Obergericht unter anderem wegen Betrugs, Urkundenfälschung und unerlaubter Tätigkeit als Effektenhändler verurteilt. Das Gericht verpflichtete ihn zudem, dem Staat Zürich eine sogenannte Ersatzforderung von 2,8 Millionen Franken zu bezahlen – ein Betrag, der dem Staat zufliesst, wenn die eigentlich einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind.

Das Opfer beantragte, dass ihm diese staatliche Ersatzforderung bis zur Höhe seines eigenen Schadenersatzanspruchs zugesprochen werde. Das Gesetz erlaubt es, dass der Staat auf einen solchen Anspruch zugunsten eines Geschädigten verzichtet, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das Zürcher Obergericht lehnte diesen Antrag jedoch ab. Es argumentierte, der Mann habe den Antrag nicht rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und könne dies im Berufungsverfahren nicht nachholen.

Die obersten Richter in Lausanne widersprechen dieser Einschätzung klar. Nach ihrer Auffassung ist ein solcher Antrag auch noch im Berufungsverfahren zulässig. Zudem habe der Mann seinen Antrag im Berufungsverfahren klar und ausreichend begründet formuliert – er habe ausdrücklich verlangt, dass ihm die staatliche Ersatzforderung bis zur Höhe seines Schadenersatzes zugesprochen werde. Das Obergericht hätte diesen Antrag inhaltlich prüfen müssen, anstatt ihn als verspätet abzuweisen.

Das Urteil des Zürcher Obergerichts wird deshalb in diesem Punkt aufgehoben, und die Sache geht zur erneuten Beurteilung zurück nach Zürich. Das Obergericht muss nun prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung der Ersatzforderung an das Opfer tatsächlich erfüllt sind – etwa ob kein Versicherungsschutz bestand und ob der Mann seinen Anspruch an den Staat abgetreten hat.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_953/2024