Ein Mann hatte zwischen 2010 und 2015 Hunderte von Anlegerinnen und Anlegern um ihr Geld gebracht. Über mehrere Scheinfirmen – angeblich tätig im Gold- und Schmuckhandel, im Diamantengeschäft sowie in der Robotik – verkaufte er Aktien, die in Wahrheit wertlos waren. Mit gefälschten Kursberichten, irreführenden Werbeprospekten und erfundenen Geschäftszahlen erweckte er den Eindruck florierender Unternehmen. Das investierte Kapital floss grösstenteils direkt an ihn und seinen inzwischen verstorbenen Mitbeschuldigten.
Das Zürcher Bezirksgericht hatte den Mann 2022 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn 2024 in einem Teilpunkt frei und reduzierte die Strafe auf sechs Jahre. Ausserdem wurde eine Rückzahlungsforderung von 2,8 Millionen Franken an den Kanton Zürich bestätigt – dies, obwohl der Mann insgesamt rund 8,8 Millionen Franken aus den Betrügereien für sich abgezweigt hatte. Die Reduktion begründeten die Gerichte mit seiner angespannten finanziellen Lage.
Der Verurteilte wehrte sich vor dem höchsten Gericht der Schweiz gegen sämtliche Schuldsprüche. Er bestritt, Täuschungsabsichten gehabt zu haben, und versuchte, die Verantwortung seinem verstorbenen Mitbeschuldigten zuzuschieben. Zudem beanstandete er die Strafzumessung als zu hart und verlangte, die Rückzahlungsforderung ganz zu streichen. Das Gericht wies diese Argumente in allen wesentlichen Punkten ab: Die Beweise seien erdrückend, die rechtliche Würdigung klar, und die Strafe bewege sich im zulässigen Ermessensbereich.
In einem einzigen Punkt gaben die Richter dem Verurteilten teilweise recht: Die Rückzahlungsforderung an den Kanton Zürich muss mit einem Vorbehalt versehen werden. Falls der Mann den geschädigten Anlegern direkt Schadenersatz leistet, wird ihm dieser Betrag auf die staatliche Forderung angerechnet. So soll verhindert werden, dass er denselben Betrag doppelt bezahlen muss. Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Rückzahlungspflicht von 2,8 Millionen Franken bleiben im Übrigen unverändert.