Eine GmbH hatte beim Bezirksgericht Meilen beantragt, ein sogenanntes Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig ins Grundbuch einzutragen – ein Sicherungsmittel, das Handwerker und Baufirmen schützt, wenn sie für ihre Arbeit nicht bezahlt werden. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, ebenso das Gesuch, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen. Auch das Obergericht des Kantons Zürich wies in einem Zwischenentscheid mehrere Anträge der Firma ab.
Die GmbH gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein, weil sie nach seiner Einschätzung nicht ausreichend begründet war. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Kosten durch den Staat – wurde abgelehnt, weil das Verfahren als aussichtslos galt.
Anschliessend verlangte die Firma eine Überprüfung dieses Bundesgerichtsurteils. Sie machte geltend, das Gericht habe die eingereichten Unterlagen gar nicht geprüft, sondern sie nach dem Urteil einfach zurückgeschickt. Das sei ein Fehler bei der Aktenbehandlung gewesen, und deshalb sei es sachlich nicht haltbar zu sagen, die Beschwerde sei ungenügend begründet gewesen.
Das Bundesgericht wies dieses Begehren ab. Es hielt fest, dass es die Unterlagen sehr wohl zur Kenntnis genommen habe. Da es jedoch auf die Beschwerde wegen mangelnder Begründung nicht eingetreten sei, habe es den Inhalt gar nicht materiell prüfen müssen – das sei der Wesenskern eines solchen Nichteintretensentscheids. Die Frage, ob eine Beschwerde hinreichend begründet ist, sei zudem eine Rechtsfrage, die nicht Gegenstand einer nachträglichen Überprüfung sein könne. Eine solche Überprüfung diene nicht dazu, ein Urteil erneut zu diskutieren oder eine Wiedererwägung zu verlangen. Die Gerichtskosten von 1000 Franken wurden der Firma auferlegt.