Die Sozialbehörde der Gemeinde Marly im Kanton Freiburg hatte einem Mann die finanzielle Sozialhilfe per Ende März 2025 gestrichen. Grund: Er hatte sich geweigert, eine Bewerbung beim sogenannten PITSC einzureichen – einem kommunalen Programm, das Menschen in gemeinnützige Arbeit vermittelt. Ausserdem hatte er keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen, obwohl die Behörde dies verlangt hatte.
Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte den Entscheid der Gemeinde teilweise. Es hielt fest, dass dem Mann nicht vorgeworfen werden könne, keine IV-Anmeldung gemacht zu haben, da keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorlagen, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkte. Anders beurteilte das Gericht jedoch die Weigerung, sich beim PITSC zu bewerben. Zwar hatte ein Programmverantwortlicher dem Mann bereits 2022 gesagt, er sehe ihn nicht in einem solchen Programm. Doch das Gericht befand, dass dieser frühere Kommentar keine ausreichende Grundlage sei, um eine spätere Bewerbungsaufforderung zu verweigern. Die Stelle gelte als verfügbar und dem Mann zumutbar.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Stelle sei nicht wirklich verfügbar, weil der Programmleiter seine Bewerbung abgelehnt habe. Ausserdem sei eine Vollzeitstelle unverhältnismässig, da er nur einen Sozialhilfebeitrag von 100 bis 300 Franken pro Monat beziehe. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügte: Der Mann hatte nicht ausreichend begründet, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts rechtlich falsch sein soll. Er hatte lediglich dieselben Argumente wiederholt, auf die das Kantonsgericht bereits eingegangen war.
Das Bundesgericht entschied, auf die Eingabe nicht einzutreten. Gerichtskosten wurden dem Mann angesichts seiner finanziellen Lage keine auferlegt. Der Entzug der Sozialhilfe bleibt damit rechtskräftig.