Im Herbst 2019 beteiligten sich fünf Aktivisten der Bewegung Extinction Rebellion an mehreren nicht bewilligten Aktionen in Lausanne. Am 20. September 2019 blockierten sie während rund acht Stunden den Pont Bessières, einen zentralen Übergang im Stadtzentrum. Eine Woche später, am 27. September, schlossen sie sich einer unbewilligten Abspaltung einer grösseren, bewilligten Klimademo an und blockierten die Avenue de Rhodanie. Zwei der Aktivistinnen nahmen zusätzlich an einer weiteren Blockade am 14. Dezember 2019 sowie an einer Besetzung eines leerstehenden Gebäudes am 29. Mai 2020 teil. Bei allen Aktionen leisteten die Beteiligten nach Aufforderungen der Polizei passiven Widerstand, indem sie sich aneinander oder an Objekte klammerten und sich nur durch Körperkraft entfernen liessen.
Die Blockaden hatten erhebliche Auswirkungen auf den öffentlichen Busverkehr der Stadt Lausanne. Am 20. September mussten 33 Busse der Linie 16 über sechs Stunden lang umgeleitet werden, mit Verspätungen von bis zu 18 Minuten. Insgesamt waren an diesem Tag mehrere Buslinien betroffen. Am 27. September wurden ebenfalls mehrere Linien für Stunden umgeleitet oder mussten vorzeitig wenden. Die Waadtländer Strafberufungskammer verurteilte die fünf Aktivisten wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Behinderung einer Amtshandlung sowie weiterer Übertretungen zu bedingten Geldstrafen zwischen 24 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie zu Bussen zwischen 400 und 800 Franken.
Vor dem höchsten Gericht machten die Aktivisten geltend, ihre Verurteilung verletze die Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Es hielt fest, dass die Aktivisten nicht wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen bestraft wurden, sondern wegen konkreter Straftaten, die sie dabei begingen. Die Blockaden seien kein unvermeidlicher Nebeneffekt der Kundgebungen gewesen, sondern deren eigentliches Ziel. Zudem hätten die Aktivisten legale Wege gehabt, um auf das Klimathema aufmerksam zu machen – von bewilligten Demonstrationen über Volksinitiativen bis hin zu Petitionen.
Das Gericht betonte, die verhängten Strafen seien milde ausgefallen und die Polizei habe bei allen Aktionen zunächst Zurückhaltung gezeigt. Die Aktivisten hätten ihre Anliegen jeweils während mehrerer Stunden ungehindert kundtun können, bevor die Polizei einschritt. Angesichts der erheblichen Störungen des städtischen Lebens – darunter stundenlange Vollsperrungen zentraler Achsen und Behinderungen des öffentlichen Verkehrs – seien die Verurteilungen verhältnismässig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Die Beschwerden wurden abgewiesen.