Symbolbild
Frau mit psychogener Hörstörung erhält keine teureren Hörgeräte
Eine Frau beantragte, die IV solle die Mehrkosten für bessere Hörgeräte übernehmen. Die Richter lehnten dies ab, weil ihre Hörstörung keine organische Ursache hat.

Eine junge Frau leidet seit Juni 2023 an einer schweren Hörbeeinträchtigung. Die IV-Stelle des Kantons Aargau übernahm die Kosten für eine Standardversorgung mit Hörgeräten in Höhe einer Pauschale von 1650 Franken. Die Frau beantragte jedoch, auch die darüber hinausgehenden Kosten für ein teureres, spezialisiertes Gerät zu übernehmen – eine sogenannte Härtefallregelung, die in besonderen Fällen möglich ist. Die IV-Stelle lehnte dies ab.

Die Frau arbeitet als Mitarbeiterin in einem Architekturbüro in einem Grossraumbüro und überwacht als Bauleiterin Arbeiten auf Baustellen. Zudem absolviert sie eine berufsbegleitende Weiterbildung. Sie argumentierte, nur dank dem teureren Hörgerät könne sie ihren Beruf und ihre Ausbildung wahrnehmen, da es ihr das nötige Sprachverstehen in geräuschvoller Umgebung ermögliche. Der Hörgeräteversorger bestätigte, dass zwei günstigere Geräte diese Anforderungen nicht erfüllten, ein drittes, teureres Gerät jedoch schon.

Eine HNO-Klinik stellte jedoch fest, dass die Hörstörung der Frau keine organische Ursache hat, sondern psychogener Natur ist – also durch psychische Erkrankungen bedingt wird. Audiometrische Messungen ergaben eine normale Hörschwelle, während die Frau selbst einen vollständigen Hörverlust angab. Die Gutachterin empfahl deshalb keine besondere Hörgeräteversorgung, da bei fehlender körperlicher Ursache nicht zu erwarten sei, dass die Frau von einem teureren Gerät audiologisch profitieren könne.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Ein Hörgerät funktioniert, indem es Schall verstärkt und filtert – es kann damit grundsätzlich nur einer körperlich bedingten Schwerhörigkeit entgegenwirken. Empfindet die Frau das teurere Gerät als hilfreich, so sei dies auf eine subjektiv wahrgenommene Wirkung zurückzuführen, nicht auf einen messbaren audiologischen Nutzen. Die objektive Eignung des teureren Geräts sei damit nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten bestehe. Die Frau muss zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_619/2025