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Holdingfirma darf Verluste aus Steuerprivileg-Jahren nicht verrechnen
Eine Schwyzer Holdinggesellschaft wollte Verluste aus 2018 mit späteren Gewinnen verrechnen. Die Richter lehnten dies ab, weil die Firma damals noch als Holdinggesellschaft besteuert wurde.

Eine Holdinggesellschaft mit Sitz im Kanton Schwyz hielt zwei Tochterfirmen und profitierte bis 2018 vom sogenannten Holdingprivileg: Als Holdinggesellschaft zahlte sie keine Gewinnsteuer und nur eine minimale Kapitalsteuer. Im Jahr 2019 wechselte sie freiwillig in die ordentliche Besteuerung. In der Steuerperiode 2020 erzielte sie einen Gewinn von rund 2,1 Millionen Franken und wollte dabei Verluste aus dem Jahr 2018 von rund 1,55 Millionen Franken anrechnen, um die Steuerlast zu senken.

Die Schwyzer Steuerverwaltung verweigerte diese Verlustverrechnung. Ihre Begründung: Die Gesellschaft war 2018 noch als Holdinggesellschaft besteuert worden – und Verluste aus Jahren mit Steuerprvileg dürfen nach einem Wechsel zur ordentlichen Besteuerung nicht mehr mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Die Firma wehrte sich dagegen und argumentierte, sie sei 2018 faktisch bereits ordentlich besteuert worden, weil in der Veranlagungsverfügung ein ordentlicher Gewinnsteuersatz aufgeführt gewesen sei.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Veranlagung für 2018 ausdrücklich den Hinweis «Kantonal Besteuerung als Holdinggesellschaft» enthalten habe – und die Firma selbst in ihrer Steuererklärung 2018 die Besteuerung als Holdinggesellschaft beantragt hatte. Dass die Gewinnsteuer in beiden Fällen null Franken betragen hätte, ändere daran nichts. Die Einordnung als Holdinggesellschaft sei Teil der rechtskräftigen Veranlagung.

Die Firma hatte zudem geltend gemacht, sie sei gegenüber anderen Unternehmen ungleich behandelt worden, weil die Steuerverwaltung ihre neue Praxis erst am 18. Juli 2019 veröffentlicht hatte – einen Monat nachdem die Firma ihre Steuererklärung 2018 eingereicht hatte. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Firma hätte noch vor der Veranlagung im September 2019 einen Antrag auf Statuswechsel stellen können, tat dies aber nicht. Die Konsequenzen dieser Untätigkeit habe sie selbst zu tragen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Firma muss die Gerichtskosten von 6500 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_668/2025