Ein 1986 geborener Bauarbeiter glitt im April 2017 auf einer Treppe aus und verletzte sich am linken Knie. Im September 2017 wurde er operiert, der Meniskus genäht. Die Suva übernahm die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. Nach mehreren ärztlichen Untersuchungen kam ihr Arzt im August 2021 zum Schluss, der Gesundheitszustand des Mannes sei stabil. Die Suva stellte daraufhin die Leistungen per Ende Januar 2022 ein und verneinte auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Erwerbseinbusse mit knapp drei Prozent zu gering war.
Der Bauarbeiter wehrte sich gegen diesen Entscheid und brachte neue Arztberichte ein. Im November 2023 unterzog er sich einer weiteren Operation: Dabei wurden Nervenäste am linken Knie freigelegt, was seine Schmerzen teilweise linderte. Das Waadtländer Kantonsgericht gab ihm recht und verpflichtete die Suva, die Leistungen über den Januar 2022 hinaus weiter zu erbringen.
Die Suva zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass das Kantonsgericht zu Unrecht Ereignisse berücksichtigt hatte, die erst nach dem Einstellungsentscheid vom Mai 2022 eingetreten waren. Massgebend ist nämlich, was die Suva zum Zeitpunkt ihres Entscheids wissen konnte. Damals sprachen sämtliche Arztberichte übereinstimmend für eine Stabilisierung des Kniezustands. Auch die Behauptung, der Bauarbeiter habe kurz vor dem Entscheid bereits einen Operationstermin vereinbart gehabt, erwies sich als falsch: Der behandelnde Arzt erwähnte eine solche Möglichkeit erstmals nach dem Entscheid, nachdem der Patient wegen einer Verschlimmerung der Schmerzen erneut vorstellig geworden war.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und bestätigte den Entscheid der Suva. Die Einstellung der Taggelder und der Kostenübernahme per Ende Januar 2022 war demnach rechtmässig. Die Verfahrenskosten von 800 Franken gehen zulasten des Bauarbeiters.