Ein Mann erstattete Strafanzeige, doch die Zürcher Staatsanwaltschaft entschied im Dezember 2024, den Fall gar nicht erst zu untersuchen. Der Mann wehrte sich dagegen beim Zürcher Obergericht – ohne Erfolg. Das Obergericht wies seine Beschwerde im Januar 2026 ab.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Um eine solche Beschwerde einreichen zu dürfen, muss eine Person darlegen, dass sie einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber der beschuldigten Partei hat – also etwa Schadenersatz oder Genugtuung fordern kann. Der Mann äusserte sich dazu in seiner Eingabe mit keinem Wort.
Da die Beschwerde diese grundlegende Voraussetzung nicht erfüllte und auch keine anderen zulässigen Rügen enthielt, trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Das bedeutet: Der Fall wurde inhaltlich gar nicht geprüft. Die Richter stellten lediglich fest, dass die Beschwerde den Mindestanforderungen an eine Begründung nicht genügte.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.