Im Zentrum des Falls steht ein Darlehen von 550'000 US-Dollar, das eine Offshore-Gesellschaft im Jahr 2016 einer russischen Firma gewährt hatte. Die beiden Unternehmen gehörten wirtschaftlich je einem Mann: Der eine war Gläubiger, der andere – nennen wir ihn den Schuldner – Schuldner. Auf Wunsch des Gläubigers verpflichtete sich der Schuldner zusätzlich persönlich, den Betrag zurückzuzahlen, falls seine Firma dies nicht täte. Er unterzeichnete dazu zwei schriftliche Schuldanerkennungen – die zweite im Juli 2018 über 790'800 Franken, was dem Darlehensbetrag samt Zinsen entsprach.
Als die Schuld nicht beglichen wurde, leitete der Gläubiger ein Betreibungsverfahren gegen den Schuldner ein. Dieser bestritt die Forderung und klagte auf Feststellung, dass er nichts schulde. Das Genfer Erstgericht gab ihm zunächst recht. Doch der Schuldner starb im Januar 2023, bevor das Verfahren abgeschlossen war. Seine Witwe trat als Erbin in den Prozess ein.
Das Genfer Kantonsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und stellte fest, dass die Witwe dem Gläubiger 790'800 Franken zuzüglich Zinsen schuldet. Es stützte sich dabei auf ein Bündel von Indizien: Der Schuldner hatte die Schuld persönlich und notariell beglaubigt anerkannt, der Gläubiger hatte schriftlich bestätigt, dass die Anerkennung als «zusätzliche Garantie» dienen sollte, und zahlreiche Nachrichten zwischen den beiden Männern aus den Jahren 2019 und 2020 zeigten, dass der Schuldner sich persönlich in der Pflicht sah.
Die Witwe zog den Fall ans Bundesgericht und machte unter anderem geltend, die Schuld habe keine gültige Grundlage und ihr Mann habe sich nie wirklich persönlich verpflichtet. Die Richter in Lausanne wiesen die Beschwerde ab. Sie hielten fest: Wer eine schriftliche Schuld anerkennt, muss selbst beweisen, dass diese Anerkennung keine gültige Grundlage hat. Diesen Beweis habe die Witwe nicht erbringen können. Die Witwe muss zudem die Gerichtskosten von 10'000 Franken tragen.