Symbolbild
Concierges müssen ihre Dienstwohnung nach Jahren verlassen
Ein Ehepaar, das jahrelang als Hauswartsehepaar tätig war, muss seine Dienstwohnung räumen. Die Richter bestätigten die Kündigung und ordneten den Auszug an.

Ein Ehepaar arbeitete seit 1986 als Hauswarte in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft im Kanton Waadt. Der Mietvertrag für ihre Dreizimmerwohnung war dabei direkt an den Hauswartsvertrag geknüpft: Endete das Arbeitsverhältnis, erlosch automatisch auch das Recht auf die Wohnung. Seit 2012 häuften sich Beschwerden anderer Bewohner über das Ehepaar – von unangemessenem Verhalten und unfreundlichen Äusserungen bis hin zu einem allgemeinen Klima der Angst und Unsicherheit. Trotz Verwarnungen änderte sich die Situation nicht.

Im Juli 2022 kündigte die Eigentümergemeinschaft dem Ehepaar das Arbeitsverhältnis und forderte es auf, die Wohnung bis Ende Oktober 2023 zu verlassen. Das Ehepaar legte daraufhin zahlreiche Arztzeugnisse vor, die angebliche Arbeitsunfähigkeit belegen sollten – von verschiedenen Ärzten, teils wegen Krankheit, teils wegen psychischer Beschwerden, teils wegen Unfällen. Die Gerichte beurteilten diese Zeugnisse jedoch skeptisch: Der Ehemann hatte sich bei einem anderen Arbeitgeber, der ihn ebenfalls entliess, nicht auf seine angebliche Arbeitsunfähigkeit berufen. Zudem deuteten die Umstände auf einen sogenannten Arzttourismus hin. Die Kündigungen wurden deshalb als rechtsgültig eingestuft.

Das Ehepaar versuchte ausserdem, ein Schreiben aus dem Jahr 1988 einzubringen, das belegen sollte, dass Arbeits- und Mietvertrag schon längst voneinander getrennt worden seien. Dieses Dokument wurde jedoch erst in einem späten Verfahrensstadium eingereicht und ist Gegenstand einer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Die Gerichte mass ihm daher kaum Beweiskraft bei.

Da das Ehepaar die Wohnung weit über das vereinbarte Enddatum hinaus bewohnte und das Klima im Haus weiterhin belastet blieb – zwei Bewohnerinnen hatten das Gebäude bereits verlassen –, ordnete das Waadtländer Kantonsgericht den Auszug vorsorglich an. Das Ehepaar erhielt dafür eine Frist von 60 Tagen. Die obersten Richter bestätigten diesen Entscheid nun: Die Massnahme sei verhältnismässig und die einzige wirksame Lösung, da mildere Massnahmen angesichts des bisherigen Verhaltens des Ehepaars keine Wirkung gezeigt hätten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 30. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_228/2025