Das Bezirksgericht March eröffnete im Dezember 2025 den Konkurs über eine Aktiengesellschaft in Liquidation. Die Firma wehrte sich dagegen vor dem Kantonsgericht Schwyz – zunächst mit einem vorübergehenden Erfolg: Das Kantonsgericht setzte den Vollzug des Konkurses vorerst aus. Im Februar 2026 bestätigte es den Konkurs jedoch und setzte ihn auf den 25. Februar 2026 neu an.
Die Firma zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von 5000 Franken zu bezahlen – eine übliche Voraussetzung, damit ein Verfahren überhaupt behandelt wird. Die entsprechende Verfügung holte die Firma zunächst nicht bei der Post ab, weshalb ihr das Bundesgericht das Schreiben nochmals zusandte. Ende März 2026 setzte das Gericht ihr eine letzte Frist bis zum 14. April 2026, verbunden mit der ausdrücklichen Warnung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls die Zahlung ausbleibe.
Die Firma bezahlte den Vorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich nicht. Der Konkurs bleibt damit rechtskräftig. Zusätzlich muss die Firma Gerichtskosten von 1500 Franken tragen, die angesichts des geringen Aufwands tiefer angesetzt wurden als üblich.
Der Fall zeigt, dass selbst eine formell zulässige Beschwerde scheitert, wenn grundlegende Verfahrenspflichten – wie die Bezahlung eines Kostenvorschusses – nicht erfüllt werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, die als Gläubigerin den Konkurs angestrengt hatte, setzt sich damit durch.