Ein Mann, der in der Schweiz mit Schutzstatus S in einer Sozialwohnung lebt, beantragte im Sommer 2025 ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegen einen früheren Mitbewohner. Dieser hatte ebenfalls den Schutzstatus S besessen und in derselben Wohnung gelebt. Es kam offenbar zu Auseinandersetzungen, die für alle Beteiligten untragbar wurden.
Das Kantonsgericht Schaffhausen wies das Gesuch im Dezember 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat auf die anschliessende Berufung gar nicht erst ein: Es fehle an einem schutzwürdigen Interesse, weil der frühere Mitbewohner die Schweiz inzwischen verlassen hatte. Er war per September 2025 als weggezogen gemeldet, sein Aufenthaltsort war unbekannt, sein Schutzstatus erloschen. Behörden gingen davon aus, dass er in die Ukraine – mutmasslich nach Mariupol – zurückgekehrt sei. Eine Rückkehr in die Schweiz und gar in dieselbe Sozialwohnung galt als höchst unwahrscheinlich.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht und rügte zahlreiche Verletzungen von Grundrechten und Verfahrensregeln. Er argumentierte unter anderem, eine Rückkehr des früheren Mitbewohners sei nicht ausgeschlossen, und berief sich auf ein sogenanntes Rehabilitationsinteresse. Zudem verwies er auf ein Verwaltungsverfahren vor dem Regierungsrat, in dem die Gefährdungslage seiner Ansicht nach anders beurteilt worden sei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann diesen Sachverhalt falsch dargestellt hatte: Der Regierungsrat hatte seinem Rekurs gerade keine aufschiebende Wirkung erteilt, sondern das Gegenteil.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe keine hinreichende Begründung enthielt. Der Mann setzte sich nicht konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern blieb bei allgemeinen Behauptungen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst bezahlen.