Im Juli 2025 entschied die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne, eine Strafuntersuchung gar nicht erst zu eröffnen. Der betroffene Mann wehrte sich dagegen beim Waadtländer Kantonsgericht – doch auch dort hatte er keinen Erfolg: Die zuständige Kammer trat im Januar 2026 auf seine Beschwerde nicht ein, weil er seine Eingabe nicht ausreichend begründet hatte.
Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Dort machte er geltend, er habe einen «Verfahrensfehler» entdeckt, der die angefochtene Entscheidung belaste. Mehr führte er dazu jedoch nicht aus. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss aber klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Blosse Behauptungen ohne Erklärung genügen nicht.
Da der Mann keine konkrete Kritik am Entscheid des Kantonsgerichts formulierte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde ebenfalls nicht ein. Gleichzeitig lehnte es seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – ab. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die Beschwerde zumindest gewisse Erfolgsaussichten gehabt hätte. Das war hier offensichtlich nicht der Fall.
Der Mann muss nun Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Das Gericht berücksichtigte dabei seine finanzielle Lage und setzte den Betrag entsprechend tief an.