Ein ausländischer Staatsangehöriger lebt seit August 2022 in der Schweiz und bezog in dieser Zeit Sozialhilfeleistungen vom Waadtländer Migrationsamt (EVAM). Im Frühjahr 2025 stellte das Amt die Unterstützung ein, weil sich herausstellte, dass der Mann seine tatsächliche finanzielle Lage bewusst verschwiegen hatte. Gleichzeitig forderte das Amt die Rückerstattung von 67'336 Franken zu Unrecht bezogener Leistungen.
Eine Untersuchung des Amtes hatte ergeben, dass der Mann Eigentümer eines Porsche Cayenne war, der im November 2024 in der Schweiz eingelöst worden war und einen Wert von rund 37'000 Franken hatte. Zudem hatte er regelmässig Reisen ins Ausland unternommen und dabei erhebliche Ausgaben getätigt. Auf seinen Bank- und Postkonten gingen ausserdem zahlreiche Zahlungen ein. Die kantonalen Richter kamen zum Schluss, dass der Mann seine finanzielle Situation absichtlich verschwiegen hatte und deshalb nicht gutgläubig gehandelt hatte – eine Voraussetzung, die nach waadtländischem Recht nötig wäre, um von einer Rückforderung abzusehen.
Der Mann zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Er machte geltend, sein Fahrzeug sei zu hoch bewertet worden und seine Reiseausgaben bei einer Billigfluggesellschaft seien zu Unrecht als luxuriöser Lebensstil eingestuft worden. Ausserdem rügte er, dass die gleichzeitige Einstellung der Sozialhilfe und die Rückforderung unverhältnismässig seien, und berief sich auf seinen Flüchtlingsstatus.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, der Mann habe seine Einwände nicht ausreichend begründet: Er habe weder dargelegt, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich gewesen seien, noch habe er konkret aufgezeigt, inwiefern kantonales Recht oder Grundrechte verletzt worden sein sollen. Das blosse Aufzählen verschiedener Gesetzesartikel und Urteile genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.