Symbolbild
Junger Mann erhält keine IV-Rente mangels nachgewiesenem Leiden
Ein junger Mann meldete sich bei der IV an, konnte aber keine gesundheitlichen Einschränkungen belegen. Die Richter bestätigten die Ablehnung seines Rentenantrags.

Ein 1999 geborener Mann meldete sich im März 2025 erneut bei der Invalidenversicherung (IV) des Kantons Aargau an – nachdem er eine erste Anmeldung aus dem Herbst 2024 selbst zurückgezogen hatte. In seiner Anmeldung gab er an, keinen Hausarzt zu haben, und beschrieb seine gesundheitlichen Probleme vage. Unter anderem hielt er fest, es werde «wohl eine neue Krankheit in Zukunft diagnostiziert werden müssen». Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit verneinte er. Die IV-Stelle holte eine psychiatrische Aktenbeurteilung ein, die keinen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen liess. Daraufhin lehnte die IV-Stelle den Antrag auf Rente und berufliche Massnahmen ab.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid Anfang 2026. Es hielt fest, dass weder medizinische Unterlagen noch substanziierte eigene Angaben des Mannes auf eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung hindeuteten. Eine zusätzliche Untersuchung durch einen externen Gutachter sei unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er rügte unter anderem, dass er hätte begutachtet werden müssen, und sah in der Ablehnung weiterer Abklärungen einen unzulässigen Zirkelschluss. Zudem machte er geltend, das kantonale Gericht hätte ihn persönlich anhören müssen. Das Bundesgericht wies alle diese Einwände ab. Es hielt fest, dass eine externe Begutachtung nur dann angeordnet werden muss, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der internen ärztlichen Einschätzung bestehen – was hier nicht der Fall war. Auch ein Anspruch auf mündliche Anhörung bestehe grundsätzlich nicht, solange die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt wurde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Auf Gerichtskosten wurde verzichtet, weshalb sich auch das Gesuch des Mannes um Befreiung von Verfahrenskosten erledigte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_110/2026