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Locarnese: Hauseigentümer darf Garagen auf Nachbargrundstück bauen
Publiziert am 2025-05-02
Ein Hauseigentümer in Orselina darf trotz fehlender Unterschrift der Nachbarn Parkplätze auf deren Grundstück errichten. Das Bundesgericht bestätigt, dass eine bestehende Dienstbarkeit dies erlaubt.

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde dreier Erben abgewiesen, die sich gegen den Bau von Parkplätzen auf ihrem Grundstück in Orselina wehrten. Ein Nachbar plante, auf seinem Grundstück zwei Mehrfamilienhäuser mit 21 Wohnungen zu errichten und die dafür notwendigen Parkplätze teilweise auf dem Nachbargrundstück zu bauen. Obwohl die Erben die Baubewilligung nicht unterschrieben hatten, bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Vorhabens.

Entscheidend für das Urteil war eine Dienstbarkeit aus dem Jahr 1997, die dem Nachbarn das Recht einräumt, auf dem Grundstück der Beschwerdeführer Parkplätze zu errichten. Diese Dienstbarkeit war bereits 2009 vom Zivilgericht bestätigt worden, das feststellte, dass der Nachbar berechtigt ist, die maximale Anzahl an Parkplätzen gemäß den Bauvorschriften zu realisieren. Das Bundesgericht betonte, dass die fehlende Unterschrift der Grundstückseigentümer auf der Baubewilligung kein Hindernis darstellt.

Das Gericht verwies darauf, dass die Unterschrift auf einer Baubewilligung hauptsächlich dazu dient, der Gemeinde zu ersparen, offensichtlich nicht realisierbare Projekte zu prüfen. Die Baubewilligung selbst schaffe keine neuen Rechte, sondern stelle lediglich fest, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Allfällige privatrechtliche Streitigkeiten müssten vor dem Zivilgericht ausgetragen werden. Da der Nachbar aufgrund der Dienstbarkeit bereits ein Nutzungsrecht am Grundstück besitzt, war die Baubewilligung auch ohne Unterschrift der Eigentümer rechtmäßig.

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