Ein ukrainischer Flüchtling, der seit seiner Ankunft in der Schweiz Sozialhilfe bezieht, postete im Juni 2024 ein Video auf Youtube. Darin behauptete er über eine Mitarbeiterin des Migrationsamts, sie habe früher in einem Gefängnis gearbeitet, sei sadistisch, misshandle Menschen, hasse Ukrainer und verlange Bestechungsgelder für Transfers in eine bestimmte Unterkunft. Die Mitarbeiterin erstattete daraufhin Strafanzeige.
Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mann wegen Verleumdung zu 20 Tagesstrafen à 30 Franken, bedingt aufgeschoben auf zwei Jahre. Es stellte fest, dass er den Wahrheitsbeweis für seine Aussagen nicht erbringen konnte. Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte dieses Urteil im Januar 2026 auf Berufung hin vollumfänglich.
Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, das im Verfahren verwendete Video entspreche nicht dem tatsächlich von ihm veröffentlichten. Er behauptete, Opfer einer Verschwörung zu sein, und bemängelte fehlende technische Gutachten sowie Übersetzungsprobleme während der Verhandlung. Zudem habe er keine Möglichkeit gehabt, Zeugen zu befragen, und wichtige medizinische Unterlagen fehlten im Dossier.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, die Begründung sei offensichtlich ungenügend: Der Mann setze lediglich seine eigene Einschätzung jener des Kantonsgerichts entgegen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht verstosse. Neue Behauptungen und nach dem Urteil erstellte Dokumente sind im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.