Eine Frau aus dem Kanton Basel-Stadt hatte 2023 beantragt, ihre Steuerschuld von rund 3'780 Franken für das Jahr 2022 erlassen zu bekommen. Die Steuerverwaltung lehnte dies ab, und auch die kantonale Steuerrekurskommission wies ihren Einspruch zurück – gewährte ihr aber für das Verfahren Rechtshilfe ohne Kostenfolge. Als die Frau anschliessend vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt weiterzog, verweigerte dieses die kostenlose Rechtshilfe und verlangte einen Kostenvorschuss von 500 Franken bis zum 21. August 2025.
Die Frau focht diese Kostenvorschussverfügung beim Bundesgericht an, beantragte dort aber keine aufschiebende Wirkung – also keine vorläufige Aussetzung der Zahlungspflicht. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde wegen ungenügender Begründung gar nicht erst ein. Weil sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, schrieb das Appellationsgericht ihr Verfahren am 3. Oktober 2025 als erledigt ab. Dagegen wehrte sich die Frau erneut beim Bundesgericht.
Sie argumentierte, sie habe auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens warten dürfen, bevor sie den Vorschuss zahle. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es hielt fest, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat – die Zahlungspflicht bleibt also bestehen, solange das Gericht diese nicht ausdrücklich aussetzt. Das Appellationsgericht habe sich korrekt verhalten: Es habe sogar das Urteil des Bundesgerichts abgewartet, bevor es das Verfahren abschrieb. Der Frau wäre genug Zeit geblieben, rechtzeitig eine aufschiebende Wirkung zu beantragen oder beim Appellationsgericht eine Fristverlängerung zu verlangen.
Das Bundesgericht nutzte den Fall zudem, um eine bisher offengelassene Rechtsfrage zu klären: Vorinstanzen handeln nicht treuwidrig, wenn sie eine Kostenvorschussverfügung als vollstreckbar behandeln – denn das ist sie nach Gesetz. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Frist so kurz bemessen ist, dass eine Anfechtung gar nicht möglich wäre, könnte ein anderes Ergebnis gelten. Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.