Symbolbild
Frau scheitert mit Klage – und muss Gerichtskosten bezahlen
Eine Frau wollte eine eingestellte Strafuntersuchung anfechten. Ihre Eingabe war ungenügend begründet, weshalb sie abgewiesen wurde.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hatte im Oktober 2025 eine Strafuntersuchung gar nicht erst eröffnet. Die betroffene Frau wehrte sich dagegen zunächst beim Obergericht des Kantons Zug – doch dieses trat im Januar 2026 nicht auf ihre Eingabe ein, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie ebenfalls: Ihre Eingabe erfüllte die Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Wer sich gegen eine Einstellung oder Nichtaufnahme eines Strafverfahrens wehren will, muss darlegen, dass er oder sie eigene zivilrechtliche Ansprüche – also etwa Schadenersatz – geltend machen kann. Dazu äusserte sich die Frau in ihrer Eingabe jedoch mit keinem Wort.

Auch andere formelle Einwände, die sie möglicherweise hätten berechtigen können, sich zu beschweren, brachte sie nicht vor. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein – im vereinfachten Verfahren, das bei offensichtlich ungenügenden Eingaben zur Anwendung kommt.

Zusätzlich zur Abweisung muss die Frau die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Ihr Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, weil sie mittellos sei, wurde ebenfalls abgelehnt. Einerseits hatte sie ihre finanzielle Bedürftigkeit trotz Aufforderung nicht ausreichend belegt, andererseits galt ihre Beschwerde als von vornherein aussichtslos – was eine solche Befreiung grundsätzlich ausschliesst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_212/2026