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Mann scheitert mit Anzeige gegen seinen Bruder wegen Betrugs
Ein Mann erstattete Strafanzeige gegen seinen Bruder wegen Betrugs. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein, weil er sie zu spät eingereicht hatte.

Ein Mann aus dem Kanton Zürich beschuldigte seinen Bruder des Betrugs. Konkret warf er ihm vor, durch eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) versucht zu haben, ihm sämtliche Rechte entziehen zu lassen – mit dem Ziel, sich widerrechtlich eine gemeinsame Firma anzueignen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte es im April 2025 ab, eine Untersuchung einzuleiten.

Der Mann beschwerte sich dagegen beim Zürcher Obergericht, das seine Klage jedoch abwies. Das Gericht stellte fest, dass er bereits im September 2023 vom fraglichen Schreiben seines Bruders an die KESB Kenntnis erhalten hatte. Ab diesem Zeitpunkt lief die dreimonatige Frist, innerhalb derer er eine Strafanzeige hätte einreichen müssen. Seinen Strafantrag stellte er jedoch erst im April 2025 – also weit nach Ablauf dieser Frist. Frühere Schreiben an die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft enthielten nach Ansicht des Gerichts keinen klaren Antrag auf strafrechtliche Verfolgung seines Bruders.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch ebenfalls nicht ein. Es bemängelte, dass er sich in seiner Beschwerde nicht ausreichend mit den Begründungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte – insbesondere nicht mit der Frage der versäumten Frist. Sein Argument, die Behörden hätten den Betrugsvorwurf von sich aus prüfen müssen, wies das Gericht als nicht stichhaltig zurück.

Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass der Straftatbestand des Betrugs selbst bei rechtzeitiger Anzeige offensichtlich nicht erfüllt gewesen wäre.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_166/2026