Ein Mann wurde von der Kantonspolizei angehalten und dabei mit 18,14 Gramm Marihuana angetroffen. Das Walliser Kantonsgericht verurteilte ihn wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von 400 Franken – alternativ hätte er vier Tage Freiheitsentzug verbüssen müssen. Zudem wurden die sichergestellten Drogen eingezogen und vernichtet.
Der Mann wehrte sich gegen das Urteil und verlangte, die Busse auf 100 Franken zu senken oder ganz auf eine Strafe zu verzichten. Er argumentierte, es habe sich ausschliesslich um Eigenkonsum gehandelt – ohne Verkauf, Weitergabe oder Anbau. Ausserdem sei sein Fall als «leichter Fall» im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu werten, was eine mildere oder gar keine Strafe rechtfertige.
Die Bundesrichter folgten dieser Argumentation nicht. Sie hielten fest, dass bei der Beurteilung eines «leichten Falls» stets alle Umstände gesamthaft zu berücksichtigen sind – nicht nur einzelne Faktoren wie die Art der Droge oder der reine Eigenkonsum. Das Kantonsgericht hatte dabei die Vorstrafen des Mannes, die Häufigkeit seines Konsums, die konkreten Umstände sowie das fehlende Unrechtsbewusstsein berücksichtigt. Diese Gesamtschau sei korrekt gewesen, und der Mann habe keine Punkte genannt, die zu Unrecht ausser Acht gelassen worden seien.
Auch der Einwand, die Busse sei unverhältnismässig hoch, überzeugte die Richter nicht. Sie betonten, dass 400 Franken im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens liege, der bis zu 10'000 Franken reiche. Der Mann habe zudem nicht dargelegt, dass die Busse angesichts seiner finanziellen Verhältnisse unzumutbar sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Mann muss zusätzlich 1'500 Franken Verfahrenskosten tragen.