Im Jahr 2017 hatte die Tessiner Steuerbehörde eine Frau von Amtes wegen für den Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft besteuert. Gegen diese Veranlagung erhob die Frau jedoch erst im September 2025 Einsprache – also rund acht Jahre später. Die Steuerbehörde und anschliessend auch das Tessiner Appellationsgericht lehnten die Einsprache ab: Sie war offensichtlich zu spät eingereicht worden. Zudem hätte die Frau nachweisen müssen, dass die ursprüngliche Veranlagung klar falsch war – diesen Nachweis erbrachte sie nicht.
Im März 2026 wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Ihr Schreiben war als «Rekurs» bezeichnet, enthielt aber weder eine klare Forderung nach Aufhebung des kantonalen Urteils noch eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Entscheid des Appellationsgerichts falsch sein soll. Stattdessen verwies sie unter anderem auf Artikel aus der Strafprozessordnung, die in einem Steuerverfahren nicht anwendbar sind.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt. Wer vor Bundesgericht ein Urteil anfechten will, muss konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Daran fehlte es vollständig: Die Frau setzte sich mit keinem einzigen Argument des Tessiner Gerichts auseinander. Auch ihre Rügen zu angeblich unvollständig festgestellten Tatsachen waren zu vage und unsubstanziiert.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – wurde abgelehnt, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.