Symbolbild
Rechtsschutzversicherung muss Empfehlung nicht umsetzen
Eine Firma wollte das Gutachten ihrer Rechtsschutzversicherung anfechten. Die Richter traten auf die Klage nicht ein, weil das Gutachten nicht verbindlich ist.

Eine Aktiengesellschaft hatte bei ihrer Rechtsschutzversicherung Deckung für rechtliche Schritte gegen ein Ehepaar beantragt. Hintergrund war ein Streit um zwei geleaste Fahrzeuge: Das Ehepaar hatte die Leasingverträge widerrufen, die Autos erst Monate später zurückgegeben und dabei offenbar weiterhin genutzt. Die Firma machte danach Forderungen von rund 62'000 bis 78'000 Franken geltend – das Ehepaar bot lediglich rund 11'000 Franken als Vergleich an.

Die Versicherung liess daraufhin einen Anwalt als unabhängigen Gutachter die Erfolgsaussichten einer Klage beurteilen. Dieser kam zum Schluss, dass die rechtlichen Chancen gering und das Prozessrisiko erheblich seien. Er empfahl, sich auf einen Vergleich einzulassen – ausdrücklich als «unverbindliche Empfehlung». Die versicherte Firma war mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und zog den Fall ans Bundesgericht. Sie beanstandete unter anderem, dass sie im Gutachterverfahren nicht angehört worden sei.

Das Bundesgericht trat auf die Klage gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass das Gutachten kein anfechtbarer Entscheid ist: Der Gutachter hatte keine verbindliche Streitentscheidung getroffen, sondern lediglich eine Einschätzung der Erfolgsaussichten abgegeben. Ein solches Gutachten kann weder vollstreckt werden noch entfaltet es rechtliche Bindungswirkung – es ist damit grundsätzlich nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Ob das Verfahren korrekt durchgeführt wurde, liess das Gericht offen, da dies am Ergebnis nichts geändert hätte.

Auch das Gesuch der Firma um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgewiesen. Das Gericht befand, die Klage sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Die Firma muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst bezahlen. Will sie ihre Ansprüche gegen die Versicherung weiterverfolgen, müsste sie den ordentlichen Klageweg beschreiten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 29. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_80/2026