Die Cable-Tec AG mit Sitz in Neuenhof (AG) handelt mit Kabeln und Elektrotechnikprodukten. Im Jahr 2022 wurde im Kanton Graubünden eine weitere Firma unter dem Namen Kabeltec AG ins Handelsregister eingetragen, die später in Kabeltec Group Schweiz AG umfirmierte. Die Aargauer Firma störte sich an der Namensähnlichkeit und verlangte vor Gericht, der Bündner Konkurrentin den Gebrauch des Bestandteils «Kabeltec» zu verbieten.
Das Obergericht Graubünden wies die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass trotz des identischen Wortsinns – beide Firmenteile stehen für «Kabeltechnik» – keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Unterschiede im Schriftbild seien deutlich: «Cable-Tec» beginnt mit einem englischen «C», endet auf «-le» und verbindet die Bestandteile mit einem Bindestrich, während «Kabeltec» mit «K» beginnt, auf «-el» endet und zusammengeschrieben wird. Auch klanglich seien die Firmen bei korrekter Aussprache gut auseinanderzuhalten.
Die Cable-Tec AG zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte unter anderem, viele Kunden – darunter Elektriker und Kleinbetriebe – hätten unterdurchschnittliche Englischkenntnisse und würden «Cable» ähnlich wie «Kabel» aussprechen. Zudem machte sie geltend, der Schutz ihrer Firma müsse sich auch auf die deutsche Übersetzung erstrecken. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass nicht eingetragene Übersetzungen einer Firma keinen firmenrechtlichen Schutz geniessen. Massgebend sei der Gesamteindruck beim allgemeinen Publikum, nicht der Blickwinkel eines engen Fachkreises.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts vollumfänglich. Da es sich bei «Cable» bzw. «Kabel» und «tec» um rein beschreibende, kennzeichnungsschwache Begriffe handle, sei der Schutzbereich der Firma der Cable-Tec AG von vornherein gering. Auch eine unlautere Behinderung im Wettbewerb liess sich nicht nachweisen, weil nicht belegt war, dass sich die Kundschaft der beiden Firmen überschneidet. Die Cable-Tec AG muss die Gerichtskosten tragen und die Gegenseite entschädigen.