Ein Mann hat vom Kanton Basel-Stadt Schadenersatz in Höhe von 1,557 Millionen Franken gefordert. Er macht geltend, der Kanton habe ihm durch staatliches Handeln einen Schaden zugefügt. Das Zivilgericht Basel-Stadt forderte ihn im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens auf, einen Kostenvorschuss von 5'000 Franken zu leisten – andernfalls werde auf sein Gesuch nicht eingetreten.
Gegen diese Aufforderung gelangte der Mann direkt ans Bundesgericht und verlangte deren Aufhebung. Zudem beantragte er, es sei festzustellen, dass ihm die Verfügung nicht rechtsgültig zugestellt worden sei und deshalb keine Frist zu laufen begonnen habe. Ausserdem ersuchte er darum, von Gerichtskosten befreit zu werden.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass das Zivilgericht Basel-Stadt keine letzte kantonale Instanz ist – und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht darstellt. Wer ein Urteil oder eine Verfügung ans Bundesgericht weiterziehen will, muss zuvor alle kantonalen Rechtsmittel ausgeschöpft haben. Der Mann war bereits in einem früheren Verfahren auf diesen Umstand hingewiesen worden. Da er gegen die Verfügung des Zivilgerichts bereits eine Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben hatte, bestand auch kein Anlass, seine Eingabe an das Bundesgericht dorthin weiterzuleiten.
Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wurde abgewiesen, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht dennoch aus besonderen Umständen. Das eigentliche Verfahren gegen den Kanton Basel-Stadt ist damit nicht abgeschlossen – es liegt nun beim Appellationsgericht Basel-Stadt, über die Beschwerde des Mannes zu entscheiden.