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Versicherung scheitert mit Forderung gegen insolvente Firma
Eine Versicherung wollte ausstehende Prämien von rund 32'000 Franken eintreiben. Die Richter liessen ihre Klage nicht zu, weil die Rechnungen formell mangelhaft waren.

Eine Versicherung stellte einer Gesellschaft nach deren Auflösung zwei Rechnungen für Versicherungsprämien aus den Jahren 2022 und 2023 in der Höhe von insgesamt rund 31'700 Franken. Als die Gesellschaft die Zahlung verweigerte, leitete die Versicherung ein Betreibungsverfahren ein. Die Gesellschaft erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl.

Die Versicherung beantragte daraufhin beim zuständigen Gericht im Kanton Freiburg, den Einspruch der Gesellschaft aufzuheben und die Forderung vollstreckbar zu erklären. Dazu muss eine Gläubigerin in der Regel ein rechtskräftiges Urteil oder eine vollstreckbare Verfügung einer Behörde vorweisen. Das erstinstanzliche Gericht und anschliessend auch das Kantonsgericht Freiburg wiesen das Begehren der Versicherung ab. Begründung: Die eingereichten Rechnungen enthielten keinen Hinweis darauf, welche Rechtsmittel die Gesellschaft dagegen hätte ergreifen können. Ohne diesen Hinweis gelten die Rechnungen nicht als vollstreckbare Verfügungen.

Die Versicherung zog den Fall ans Bundesgericht und behauptete, die Rechnungen hätten sehr wohl entsprechende Hinweise auf Rechtsmittel enthalten. Dabei verwies sie auf bestimmte Seiten ihrer früheren Eingabe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das fragliche Dokument gar nicht so viele Seiten umfasste, wie die Versicherung angab. Zudem hatte die Versicherung vor den kantonalen Instanzen nicht hinreichend dargelegt und belegt, dass die Rechnungen tatsächlich die erforderlichen Angaben enthielten. Da die Versicherung die Begründung des Kantonsgerichts damit nicht wirksam anfechten konnte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein.

Erschwerend kam hinzu, dass die beklagte Gesellschaft zwischenzeitlich in Konkurs gefallen war und das Verfahren deshalb vorübergehend unterbrochen werden musste. Die Verfahrenskosten von 2'000 Franken wurden der Versicherung auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_213/2024