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Freigesprochener Mann erhält keine höhere Entschädigung für Anwaltskosten
Ein Mann wurde nach Jahren im Strafverfahren freigesprochen, forderte aber mehr Entschädigung. Die Richter bestätigten die zugesprochenen 12'000 Franken als angemessen.

Ein Freiburger wurde 2021 wegen Verleumdung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, weil er jemanden in einer Internetbotschaft als Betrüger bezeichnet hatte. Er legte Berufung ein und wurde schliesslich im Januar 2024 freigesprochen. Das Freiburger Kantonsgericht sprach ihm dafür eine Entschädigung von 12'000 Franken für seine Anwaltskosten zu – allerdings zulasten des Nachlasses des Klägers, der zwischenzeitlich verstorben war.

Damit gab sich der Mann nicht zufrieden. Er verlangte vor dem höchsten Gericht der Schweiz eine deutlich höhere Entschädigung von rund 24'800 Franken, die zudem vom Kanton Freiburg und nicht vom Nachlass des Verstorbenen getragen werden sollte. Zudem forderte er 12'500 Franken als Ausgleich für den wirtschaftlichen Schaden, den er durch seine erzwungene Teilnahme am mehrjährigen Strafverfahren erlitten haben will.

Das Gericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Frage der Anwaltskosten hielt es fest, dass der Mann den geforderten Betrag nicht ausreichend belegt hatte – weder die genauen Arbeitsstunden seines Anwalts noch die Grundlage für den verlangten Stundenansatz von 280 Franken waren dokumentiert. Die kantonale Instanz hatte den Stundenansatz von 250 Franken gemäss dem freiburgischen Tarif angewendet und das Verfahren als nicht besonders komplex eingestuft. Dagegen erhob der Mann zwar Einwände, konnte aber nicht aufzeigen, dass diese Einschätzung offensichtlich unhaltbar gewesen wäre.

Den Antrag auf Entschädigung für wirtschaftlichen Schaden lehnten die Richter ebenfalls ab. Der Mann hatte zwar geltend gemacht, er habe über fünf Jahre hinweg rund 60 Stunden für Verhandlungen und Fahrten nach Freiburg aufgewendet. Er konnte jedoch weder den entstandenen Schaden noch den Zusammenhang mit dem Verfahren konkret belegen. Da er selbstständig erwerbstätig ist, hätte er seine Arbeitszeit flexibel einteilen und verpasste Stunden nachholen können, so die Begründung. Die Verfahrenskosten von 3'000 Franken trägt der Mann selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 28. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1302/2024