Im Kanton Schaffhausen wurde eine Volksinitiative eingereicht, die verlangt, dass auf kantonalen Hauptstrassen innerorts grundsätzlich Tempo 50 gilt und der Verkehrsfluss weder durch bauliche Massnahmen noch durch Verkehrsanordnungen behindert werden darf. Ausnahmen – etwa Tempo-30-Zonen – sollen nur auf kurzen Strecken möglich sein und müssen im kantonalen Strassenrichtplan festgehalten werden. Der Kantonsrat Schaffhausen erklärte die Initiative für gültig und beschloss, sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen.
Zwei stimmberechtigte Männer aus dem Kanton Schaffhausen – darunter ein Kantonsrat – wehrten sich dagegen und verlangten, die Initiative ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. Sie argumentierten, die Initiative widerspreche dem übergeordneten Bundesrecht, insbesondere dem Strassenverkehrsrecht und dem Umweltschutzrecht. Zudem sei der Initiativtext unklar und irreführend: Der Titel verspreche einen besseren Verkehrsfluss, tatsächlich gehe es aber darum, Temporeduktionen zu erschweren – obwohl eine tiefere Höchstgeschwindigkeit den Verkehrsfluss unter Umständen gerade verbessern kann.
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es befand, dass die Initiative zwar gewisse Unschärfen aufweise, aber nicht klar gegen Bundesrecht verstosse. Die Formulierung «nur über kurze Strecken» lasse den zuständigen Behörden genug Spielraum für eine bundesrechtskonforme Anwendung im Einzelfall. Auch die umstrittene Pflicht, Ausnahmen im Strassenrichtplan festzuhalten, sei zwar ungewöhnlich und unpraktisch, verstosse aber weder gegen Bundesrecht noch gegen die Kantonsverfassung. Beim Titel der Initiative hielten die Richter fest, er sei zwar nicht ganz treffend, aber nicht so irreführend, dass die Stimmberechtigten über wesentliche Punkte getäuscht würden.
Die Initiative kann damit zur Volksabstimmung gelangen. Die beiden Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten von insgesamt 1000 Franken gemeinsam tragen.