Eine Frau hatte im September 2021 anonym Briefe und E-Mails an die Führungsorgane einer internationalen Hilfsorganisation geschickt. Darin beschuldigte sie eine frühere Mitarbeiterin einer anderen internationalen Organisation, Gelder veruntreut und sich sexuell unangemessen verhalten zu haben – Vorwürfe, die zu deren Entlassung geführt hatten. Die Beschuldigte war die frühere Ehefrau des Mannes, mit dem die betroffene Frau eine Beziehung gehabt hatte.
Die Genfer Strafgerichte verurteilten die Absenderin wegen Verleumdung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 150 Franken sowie zur Zahlung von 500 Franken Genugtuung an die betroffene Frau. Die Verurteilte zog den Fall bis vor das höchste Gericht und bestritt sowohl ihre Täterschaft als auch den strafrechtlichen Charakter ihrer Aussagen.
Das Gericht bestätigte jedoch die Verurteilung in allen Punkten. Es hielt fest, dass die technischen Spuren – unter anderem eine mit dem E-Mail-Konto der Verurteilten verknüpfte Absenderadresse sowie auf ihrem Computer gespeicherte Dokumente – eindeutig auf sie als Urheberin hinwiesen. Die Erklärung, ein Hacker könnte ihren Computer manipuliert haben, erachteten die Richter als nicht glaubwürdig: Es sei kaum vorstellbar, dass ein Angreifer gezielt Dokumente auf dem Computer seines Opfers ablege, anstatt Daten zu stehlen oder auszuspionieren.
Entscheidend war auch die Frage, ob die Verurteilte hätte beweisen dürfen, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen. Das Gericht verneinte dies: Sie hatte nachweislich mit der Absicht gehandelt, der betroffenen Frau bei deren neuem Arbeitgeber zu schaden – vermutlich aus Rache. Zudem bestand kein ausreichendes öffentliches oder privates Interesse an der anonymen Weitergabe dieser Informationen. Der neue Arbeitgeber hätte sich auf anderen, weniger rufschädigenden Wegen über die Vergangenheit der Angestellten informieren können. Selbst wenn die verbreiteten Vorwürfe inhaltlich zutreffend gewesen wären, blieben sie damit rechtswidrig.