Ein Mann, der an paranoider Schizophrenie leidet und bereits eine längere Geschichte von Klinikaufenthalten hinter sich hat, wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Münchwilen Ende März 2026 erneut in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Die Behörde verlängerte damit eine bereits laufende Unterbringung. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid kurz darauf.
Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. In seiner Eingabe schilderte er, er lebe seit über einem Jahr in «Gefangenschaft» und dies nur, weil eine Bäckereiverkäuferin die Polizei damals belogen habe. Er betonte, er habe die Frau weder getreten noch angefasst. Mit diesen Ausführungen bezog er sich jedoch nicht auf die Begründung des kantonalen Gerichts, das seinen Entscheid auf rund zwanzig Seiten ausführlich dargelegt hatte.
Das Obergericht hatte seinen Entscheid auf ein psychiatrisches Gutachten, einen aktuellen Zwischenbericht sowie weitere Unterlagen gestützt. Daraus ging hervor, dass der Mann sich selbst und andere gefährdet und dass die Unterbringung in der Klinik weiterhin notwendig und geeignet ist. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde konkret aufzeigen muss, inwiefern der vorherige Entscheid das Recht verletzt. Da der Mann dies nicht getan hatte, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe gar nicht erst ein. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.