Der Kanton Basel-Stadt betrieb einen Mann für eine ausstehende Forderung von 600 Franken. Im September 2025 kündigte das Betreibungsamt die Pfändung an – das bedeutet, dass Teile seines Einkommens oder Vermögens zur Schuldentilgung beschlagnahmt werden sollten. Der Mann wehrte sich dagegen und reichte Beschwerde ein.
Die zuständige Aufsichtsbehörde wies seine Beschwerde im Dezember 2025 ab. Daraufhin wandte sich der Mann ans Appellationsgericht Basel-Stadt und reichte neben seiner eigentlichen Beschwerde vier weitere Eingaben nach. Das Gericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil die Begründung ungenügend war. Die nachträglich eingereichten Dokumente betrachtete es als zu spät, da die Frist bereits abgelaufen war.
Vor dem höchsten Gericht machte der Mann geltend, das Appellationsgericht habe seine Argumente zur Fristberechnung – insbesondere bezüglich Feiertagen und Wochenenden – nicht berücksichtigt. Ausserdem sei es ihm faktisch unmöglich gemacht worden, eine angeblich ungenügende Begründung nachzubessern. Das höchste Gericht liess diese Argumente nicht gelten: Der Mann setzte sich nicht mit einem früheren Entscheid des Appellationsgerichts auseinander, wonach sogenannte Betreibungsferien in seinem Fall nicht anwendbar seien. Zudem zeigte er nicht auf, weshalb er nach Ablauf der Frist noch das Recht haben sollte, seine Begründung zu ergänzen.
Da die Beschwerde keine ausreichende Begründung enthielt, trat das höchste Gericht darauf nicht ein. Der Mann muss zudem die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen.