Ein Mann war im Juli 2025 vom Genfer Staatsanwaltschaft per Strafbefehl wegen eines Verstosses gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Gegen diesen Strafbefehl wollte er sich zur Wehr setzen und gelangte mit verschiedenen Eingaben an die Genfer Gerichte – ohne Erfolg. Die kantonale Beschwerdekammer erklärte seine Beschwerde im Januar 2026 für unzulässig, weil gegen einen Strafbefehl zunächst Einsprache erhoben werden muss und nicht direkt Beschwerde eingereicht werden kann.
Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er machte geltend, er sei über das Verfahren an einer inoffiziellen Adresse benachrichtigt worden, was ihn daran gehindert habe, seine Rechte rechtzeitig wahrzunehmen. Ausserdem äusserte er sich inhaltlich zu seiner Verurteilung wegen des Waffengesetzes.
Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Es stellte fest, dass der Mann in seiner Eingabe mit keinem Wort erklärte, weshalb die kantonale Beschwerdekammer zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Stattdessen beschränkte er sich auf inhaltliche Einwände gegen seine Verurteilung – was vor Bundesgericht in diesem Stadium nicht ausreicht. Zudem räumte er selbst ein, den eingeschriebenen Brief mit dem Entscheid wenige Tage nach dem Versand abgeholt zu haben. Die direkte Zustellung nach Frankreich sei überdies korrekt nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe erfolgt.
Da die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht genügte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – lehnte es ebenfalls ab, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.