Ein Mann, der im Kanton Solothurn wohnte und Alleinaktionär sowie Verwaltungsrat einer Solothurner Aktiengesellschaft war, hatte über Jahre hinweg ein wachsendes Darlehen von seiner eigenen Firma erhalten. Das kantonale Steueramt stufte dieses Darlehen als fingiert ein – also als ein Darlehen, das nie wirklich zurückgezahlt werden sollte – und rechnete den gesamten Betrag von rund 792'000 Franken als versteckte Gewinnausschüttung in sein steuerbares Einkommen ein. Der Mann wehrte sich dagegen und betonte, er habe das Darlehen zurückgezahlt, indem es beim Verkauf seiner Aktienanteile mit dem Kaufpreis verrechnet wurde.
Das kantonale Steuergericht Solothurn wies seine Einwände vollständig ab. Es kam zum Schluss, das gesamte Darlehen sei von Anfang an nicht ernsthaft als solches gedacht gewesen: Es fehlte lange ein schriftlicher Vertrag, die Zinsen wurden nie bar bezahlt, sondern einfach dem Darlehensbetrag zugeschlagen, die Sicherheiten waren zweifelhaft, und das Darlehen machte zeitweise über 80 Prozent der gesamten Aktiven der Firma aus – ein erhebliches finanzielles Klumpenrisiko für die Gesellschaft.
Das Bundesgericht bestätigt nun, dass das Darlehen tatsächlich als versteckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist. Es korrigiert jedoch den Zeitpunkt, ab dem die Steuerbehörde hätte eingreifen müssen: Ein Sockelbetrag von rund 303'500 Franken war bereits Ende 2018 als simuliertes Darlehen erkennbar. Dieser Betrag hätte deshalb schon in früheren Steuerperioden aufgerechnet werden müssen – nicht erst 2021. Das Steueramt hatte diesen Sockel in den Veranlagungen 2019 und 2020 zwar nicht angetastet, ohne dies je zu begründen. Eine nachträgliche Aufrechnung im Jahr 2021 ist daher unzulässig.
Konkret bedeutet dies: Statt der vollen 792'000 Franken dürfen nur noch rund 488'000 Franken als versteckte Gewinnausschüttung im Steuerjahr 2021 angerechnet werden. Das Steueramt muss die Steuerrechnung des Mannes entsprechend neu berechnen. Die Gerichtskosten von 7'000 Franken werden anteilsmässig auf den Mann und das Steueramt aufgeteilt.