Ein heute über 60-jähriger Mann leidet seit Jahren an einer Arthrose im rechten Knie. Er bezog zwischen 2009 und 2010 eine halbe IV-Rente, danach wurde ihm jede weitere Unterstützung verweigert. Zweimal reichte er neue Gesuche ein – zuletzt im September 2024 –, weil sich sein Gesundheitszustand nach eigenen Angaben verschlechtert hatte. Die Waadtländer IV-Stelle lehnte es jedes Mal ab, überhaupt auf seine Gesuche einzutreten, weil sie keine wesentliche Veränderung gegenüber der früheren Situation erkannte.
Als der Mann das letzte Ablehnungsschreiben vor dem Waadtländer Kantonsgericht anfocht, verlangte er ausdrücklich eine öffentliche Verhandlung – ein Recht, das die Europäische Menschenrechtskonvention in bestimmten Fällen garantiert. Das Kantonsgericht wies seinen Rekurs jedoch ohne eine solche Verhandlung ab. Als einzige Begründung für den Verzicht auf die öffentliche Anhörung nannte es, der Fall sei offensichtlich unbegründet.
Diese knappe Begründung genügte den obersten Richtern nicht. Sie hielten fest, dass ein Gericht auf eine ausdrücklich beantragte öffentliche Verhandlung nur in Ausnahmefällen verzichten darf – etwa wenn ein Gesuch eindeutig missbräuchlich oder rein verschleppend ist. Davon könne hier keine Rede sein. Da das Kantonsgericht diesen Verfahrensfehler beging, muss sein Urteil aufgehoben werden.
Der Fall geht nun zurück ans Waadtländer Kantonsgericht, das die öffentliche Verhandlung nachholen und danach neu entscheiden muss. Ob der Mann am Ende tatsächlich eine IV-Rente erhält, ist damit noch offen. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt die IV-Stelle, die dem Mann zudem 3000 Franken Entschädigung für seine Anwaltskosten zahlen muss.