Ein Ehepaar im Rentenalter übertrug im Jahr 2004 sein Doppeleinfamilienhaus in einer Zürcher Stadt als Erbvorbezug auf die Tochter und meldete sich offiziell in eine 3,5-Zimmer-Wohnung im Kanton Zug um. Jahrelang wurden sie dort besteuert. Das Zürcher Steueramt wurde erst 2021 auf Ungereimtheiten aufmerksam – im Zusammenhang mit einer Grundstückgewinnsteuer – und leitete daraufhin ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2012 bis 2016 ein.
Das Zürcher Verwaltungsgericht hatte das Vorgehen des kantonalen Steueramts zunächst abgewiesen: Es sah keine ausreichenden Belege dafür, dass das Ehepaar seinen Wohnsitz tatsächlich nach Zürich zurückverlegt hatte. Die Richter in Lausanne beurteilen dies nun anders. Sie halten fest, dass die Vorinstanz die falsche Frage gestellt hat: Entscheidend ist nicht, ob eine Rückkehr nach Zürich nachgewiesen werden kann, sondern wo der tatsächliche Lebensmittelpunkt lag.
Bei dieser Gesamtbetrachtung überwiegen die Verbindungen nach Zürich deutlich: Die Tochter, die ihre Eltern rund um die Uhr betreute, wohnte auf der angrenzenden Liegenschaft. Die Hausangestellten und Pflegehilfen waren bei ihr gemeldet. Die Hausärztin, soziale Kontakte und Vereinsmitgliedschaften befanden sich in Zürich. Im Kanton Zug hingegen liessen sich keinerlei familiäre oder persönliche Beziehungen nachweisen – obwohl das Steueramt das Ehepaar ausdrücklich nach solchen gefragt hatte. Auch die Wohnsituation sprach gegen Zug: Die Frau war seit etwa 2015 auf einen Rollstuhl angewiesen, die Zuger Wohnung aber nicht rollstuhlgängig.
Da der Wohnsitz nun rückwirkend dem Kanton Zürich zugewiesen wird, muss der Kanton Zug die dort bereits bezahlten Kantons- und Gemeindesteuern für die Jahre 2012 bis 2016 zurückerstatten. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken werden dem Ehepaar auferlegt.