Symbolbild
Tempo 30 auf Kantonsstrassen in drei Baselbieter Gemeinden bleibt
Drei Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft dürfen Tempo 30 auf Kantonsstrassen einführen. Der Touring Club Schweiz und ein Anwohner scheiterten mit ihrem Widerstand dagegen.

In den Gemeinden Bottmingen, Oberwil und Therwil im Kanton Basel-Landschaft wurden Ende 2021 auf mehreren Kantonsstrassen Tempo-30-Zonen angeordnet. Begründet wurde dies mit Lärmschutz: Entlang der betroffenen Strassenabschnitte waren die gesetzlichen Lärmgrenzwerte für zahlreiche Anwohnerinnen und Anwohner überschritten. Der Touring Club Schweiz, Sektion beider Basel, und ein in Oberwil wohnhafter Mann wehrten sich dagegen – zunächst beim Regierungsrat, dann beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, beide Male ohne Erfolg.

Die Beschwerdeführer verlangten unter anderem, dass statt Berechnungsmodellen konkrete Lärmmessungen vor Ort durchgeführt werden sollten. Sie stützten sich dabei auf ein Gutachten aus der Gemeinde Riehen (Basel-Stadt), wonach die tatsächlichen Lärmwerte dort deutlich tiefer ausgefallen waren als die berechneten. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Verhältnisse in Riehen seien nicht auf die drei Baselbieter Gemeinden übertragbar, und das Bundesamt für Umwelt bestätigte, dass die verwendeten Berechnungsmodelle korrekt angewendet worden waren.

Ausserdem argumentierten die Beschwerdeführer, der Einbau von lärmarmen Strassenbelägen wäre die bessere Massnahme gewesen. Auch das überzeugte das Gericht nicht. Laut den Gutachten und dem Bundesamt für Umwelt würden lärmarme Beläge allein nicht ausreichen, um die Grenzwertüberschreitungen zu beseitigen – ihre Wirkung nimmt mit der Zeit ab, und Langzeiterfahrungen mit neuen Unterhaltskonzepten fehlen noch. Die Temporeduktion hingegen reduziert den Lärm wirksamer und ist kostengünstiger. Zudem wäre der Einbau lärmarmer Beläge in einem späteren Schritt weiterhin möglich.

Schliesslich brachten die Beschwerdeführer vor, Tempo 30 beeinträchtige Blaulichtorganisationen, weil die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Einsatzfahrzeuge faktisch sinke. Das Gericht hielt dem entgegen, dass auf den betroffenen innerstädtischen Strassenabschnitten mit Kreuzungen, Fussgängerstreifen und Bushaltestellen ohnehin keine hohen Geschwindigkeiten möglich seien. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Notfalldienste sei nicht erkennbar. Das Gericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von 3000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 27. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_318/2024