Im Jahr 2021 erhielt eine Frau aus dem Kanton Waadt staatliche Gerichtshilfe für ein Zivilverfahren. Die Gerichtskosten von 240 Franken wurden vorläufig vom Staat übernommen. Nach Abzug eines bereits geleisteten Betrags blieb ein Restbetrag von 190 Franken offen. Die zuständige kantonale Behörde stellte der Frau diesen Betrag in der Folge mehrfach in Rechnung, ohne dass sie zahlte.
Am 7. Mai 2025 schickte die Behörde der Frau eine letzte Zahlungsaufforderung. Darin stand in Fettschrift, dass ohne Zahlung innerhalb von zehn Tagen automatisch ein Betreibungsverfahren eingeleitet werde. Gleichzeitig wurde die Frau aufgefordert, Unterlagen zu ihrer finanziellen Lage einzureichen, damit die Behörde prüfen könne, ob sie überhaupt in der Lage sei zu zahlen, oder ob ihr Dossier sistiert werden könne.
Die Frau focht dieses Schreiben gerichtlich an und argumentierte, es handle sich um einen verbindlichen Entscheid, der anfechtbar sein müsse. Das Waadtländer Kantonsgericht trat auf ihre Klage nicht ein, weil es das Schreiben nicht als rechtlich bindenden Entscheid wertete. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung: Ein Zahlungsschreiben, das keine Aussage zur finanziellen Situation der betroffenen Person macht und ihr ausdrücklich die Möglichkeit lässt, Belege einzureichen, ist kein verbindlicher Entscheid. Die blosse Androhung einer Betreibung genüge nicht, um dem Schreiben rechtlich bindenden Charakter zu verleihen – zumal eine Betreibung ohne vorgängigen förmlichen Entscheid über die Rückzahlungspflicht ohnehin verfrüht wäre.
Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass die Frau selbst hätte aktiv werden können: Sie hätte der Behörde ihre finanzielle Lage offenlegen oder ausdrücklich einen formellen Entscheid verlangen können. Da sie dies unterliess, könne sie sich nicht auf eine Verletzung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz berufen. Die Frau muss nun die Verfahrenskosten von 1200 Franken tragen.