Ein Mann im Kanton Freiburg besitzt zwei Landwirtschaftsparzellen in der Gemeinde Le Flon. Auf der ersten steht ein altes Bauernhaus mit Nebengebäuden, auf der zweiten ein historischer Obstgarten mit rund vierzig Hochstammbäumen. Im Laufe der Jahre erstellte der Eigentümer auf beiden Parzellen zahlreiche Bauten und Anlagen, ohne dafür die nötige Baubewilligung einzuholen: unter anderem Kompostanlagen, eine Pergola, Treppen, Zäune, Lampen, eine gepflasterte Terrasse, einen Brunnen, eine Steinbank und Hecken. 2022 stellte er nachträglich ein Gesuch, um diese Bauten zu legalisieren.
Die zuständigen Freiburger Behörden bewilligten einen Teil der Anlagen nachträglich – etwa die Hecken, Baumpflanzungen und einen Holzkompost. Für andere Bauten verweigerten sie die Genehmigung: den zweiten Kompost aus Mauerwerk, den technischen Raum für die Bewässerungsanlage, die Zäune auf beiden Parzellen sowie auf der Obstgartenparzelle die gepflasterte Terrasse, den Brunnen und die Steinbank. Das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheide. Der Mann zog daraufhin ans Bundesgericht.
Die obersten Richter weisen die Beschwerde ab. Sie halten fest, dass alle strittigen Anlagen in der Landwirtschaftszone liegen und dort grundsätzlich nicht zulässig sind. Der Mann betreibt keinen landwirtschaftlichen Betrieb; der Obstgarten dient ihm als Freizeitbeschäftigung. Die Terrasse auf der Obstgartenparzelle, durch eine Strasse vom Wohnhaus getrennt, ist nicht als Erweiterung des Hauses zu betrachten und entspricht eher einem Ziergarten. Der Brunnen auf einem 17 Quadratmeter grossen Steinboden mit Mäuerchen verleiht dem Gelände einen Erholungscharakter und ist nicht zwingend für die Bewässerung des Obstgartens notwendig. Die Zäune verstärken den bebauten Charakter der Parzellen und ersetzen keine früher bestehenden Einfriedungen. Der zweite Kompost aus Mauerwerk entzieht landwirtschaftliche Fläche dauerhaft ihrer Nutzung, zumal bereits ein bewilligter Holzkompost vorhanden ist. Die gemauerte Steinbank schliesslich entspricht einem Ziergartenelement und ist nicht einfach wieder entfernbar.
Das Gericht betont, dass das Raumplanungsrecht die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet strikt schützt. Persönliche Bequemlichkeit oder ästhetische Vorlieben genügen nicht, um Ausnahmen zu rechtfertigen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.