Symbolbild
Mann verliert Streit um Zwangsverwaltung seiner Liegenschaften
Ein Mann wehrte sich gegen die Zwangsverwaltung seiner gepfändeten Liegenschaften. Seine Eingabe kam zu spät an – das Gericht trat darauf nicht ein.

Das Betreibungsamt Olten-Gösgen hatte im Februar 2024 im Auftrag des Betreibungsamtes Locarno zwei Liegenschaften eines Mannes in der Gemeinde U. arrestiert – das heisst, vorläufig gesichert, um Schulden einzutreiben. Die Verwaltung der Liegenschaften wurde einer externen Firma übertragen. Anschliessend wurden die Liegenschaften gepfändet.

Im August 2025 erhob der Mann Beschwerde gegen diese Zwangsverwaltung. Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2026 ab. Dieses Urteil wurde dem Mann am 2. Februar 2026 zugestellt. Damit begann eine zehntägige Frist zu laufen, innerhalb derer er beim Bundesgericht Beschwerde einreichen musste – spätestens bis zum 12. Februar 2026.

Der Mann datierte seine Beschwerde auf den 11. Februar 2026, also noch innerhalb der Frist. Das Couvert war jedoch weder frankiert noch trug es einen Poststempel. Beim Bundesgericht ging die Sendung erst am 17. Februar 2026 ein. Eine Nachfrage beim Postamt ergab, dass die Sendung erst am 16. Februar 2026 – also vier Tage nach Ablauf der Frist – erfasst worden war. Das Bundesgericht forderte den Mann auf, nachzuweisen, dass er die Beschwerde rechtzeitig aufgegeben hatte. Eine Antwort blieb aus.

Da der Mann den Nachweis der rechtzeitigen Einreichung nicht erbringen konnte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Zwangsverwaltung seiner Liegenschaften bleibt damit bestehen. Zusätzlich muss der Mann Gerichtskosten von 1000 Franken tragen, die angesichts des geringen Aufwands reduziert wurden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_151/2026