Symbolbild
Mann mit Gewaltvorgeschichte bleibt in Untersuchungshaft
Einem Mann wird zweifacher Raub vorgeworfen; er hat bereits mehrere Gewaltdelikte begangen. Die Richter sehen eine ernsthafte Gefahr weiterer Gewalttaten und lassen ihn in Haft.

Dem Mann werden zwei Raubtaten vorgeworfen, die er im Oktober und November 2025 begangen haben soll. Er wurde Ende November 2025 verhaftet, zunächst aber als nicht haftfähig eingestuft und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Nach seiner Entlassung wurde er erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Er wehrte sich dagegen durch mehrere Instanzen – ohne Erfolg.

Der Mann hat eine lange Vorgeschichte mit Gewaltdelikten. 2019 wurde er wegen versuchter Körperverletzung mit einer Glasscherbe verurteilt, 2022 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Richter stellen fest, dass die Schwere seiner Taten über die Jahre zugenommen hat. Zudem soll er Kokain und andere Substanzen konsumieren, was die Rückfallgefahr zusätzlich erhöht.

Das Gericht sieht eine erhebliche Gefahr, dass der Mann erneut schwere Gewalttaten begehen könnte. Dabei spielt auch die kurze Zeitspanne zwischen den beiden ihm vorgeworfenen Raubtaten eine Rolle. Dass er während des Strafvollzugs straffrei blieb, werten die Richter nicht als Zeichen einer echten Verhaltensänderung. Auch sein aufenthaltsrechtlicher Status verbessere seine Zukunftsperspektiven in der Schweiz nicht – im Gegenteil drohe ihm bei einer Verurteilung eine erneute Landesverweisung.

Der Antrag des Mannes, ihn mit milderen Massnahmen wie einer Meldepflicht, einem Rayonverbot oder einer Abstinenzkontrolle aus der Haft zu entlassen, wurde abgelehnt. Die Richter begründeten dies damit, dass solche Massnahmen nicht wirksam verhindern könnten, dass er in anderen Stadtteilen oder zwischen den Meldeterminen erneut straffällig wird. Die Untersuchungshaft bleibt damit aufrechterhalten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_350/2026