Symbolbild
Mann scheitert mit Klage gegen Lohnpfändung in St. Gallen
Dem Mann wurde der pfändbare Teil seines Lohns gepfändet. Seine Gegenwehr blieb in allen Instanzen erfolglos.

Das Betreibungsamt St. Gallen pfändete Anfang Januar 2026 das Einkommen eines Mannes, soweit es über dem gesetzlichen Existenzminimum lag. Hintergrund waren zwei laufende Betreibungsverfahren – eines eines Unternehmens, das andere des Kantons St. Gallen. Der Mann wehrte sich dagegen und bestritt insbesondere, jemals einen Vertrag mit dem betreibenden Unternehmen abgeschlossen zu haben.

Das Kreisgericht St. Gallen wies seine Beschwerde im Februar 2026 ab. Daraufhin gelangte der Mann ans Kantonsgericht St. Gallen, das jedoch gar nicht erst auf seine Eingabe eintrat. Das Gericht begründete dies damit, dass es für gewisse Vorbringen nicht zuständig sei und die Beschwerde zudem ungenügend begründet gewesen sei.

Der Mann wandte sich daraufhin mehrfach ans Kantonsgericht und ans Bundesgericht. Doch auch in Lausanne hatte er keinen Erfolg. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich der Mann in seiner Eingabe nicht mit den eigentlichen Gründen auseinandergesetzt hatte, weshalb das Kantonsgericht nicht auf seine Beschwerde eingetreten war. Stattdessen wiederholte er lediglich, er habe keinen Vertrag mit dem Unternehmen gehabt und sei zu Unrecht betrieben worden. Eine solche Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – abgewiesen. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_223/2026