Ein 1979 in der Schweiz geborener türkischer Staatsangehöriger, verheiratet mit einer Schweizer Bürgerin und Vater zweier Kinder, war in den vergangenen Jahren mehrfach straffällig geworden. Das Bezirksgericht verurteilte ihn unter anderem wegen mehrfachen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Wenig später kam eine weitere bedingte Strafe von sechs Monaten wegen Veruntreuung und betrügerischen Konkurses hinzu. Zudem hatte er wiederholt finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt.
Aufgrund dieser Vorgeschichte entzog ihm das Migrationsamt des Kantons Thurgau im Juni 2024 die Niederlassungsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Der Mann wehrte sich dagegen durch alle kantonalen Instanzen – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies seine Klage am 3. Dezember 2025 ab.
Dieser Entscheid wurde am 13. Februar 2026 dem Anwaltsbüro zugestellt und von einem Bevollmächtigten unterschriftlich quittiert. Da der Anwalt und seine Sekretärin an jenem Tag abwesend waren, nahmen sie das Schreiben erst am 16. Februar 2026 zur Kenntnis. Die Beschwerde ans Bundesgericht reichte der Anwalt am 17. März 2026 ein – einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen 30-tägigen Frist. Diese hatte nämlich bereits am 13. Februar 2026 zu laufen begonnen, dem Tag, an dem das Dokument in den Machtbereich des Anwaltsbüros gelangte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass für den Fristbeginn nicht die tatsächliche Kenntnisnahme massgebend ist, sondern der Zeitpunkt, an dem die Sendung rechtsgültig zugestellt wurde. Der Anwalt hätte sich nach seiner Rückkehr über das genaue Zustelldatum erkundigen müssen. Das Verschulden des Anwalts wird dem Mandanten angerechnet. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.