Symbolbild
Frau erhält keine Hilflosenentschädigung der IV
Eine kranke Frau aus dem Kanton Waadt beantragte erneut eine Hilflosenentschädigung. Die Richter bestätigten die Ablehnung, da keine wesentliche Verschlechterung nachgewiesen war.

Eine 1967 geborene Mutter dreier Kinder aus dem Kanton Waadt bezieht seit Dezember 2018 eine IV-Rente. Im Juli 2022 stellte sie erneut einen Antrag auf eine sogenannte Hilflosenentschädigung – eine Leistung der Invalidenversicherung für Menschen, die bei alltäglichen Verrichtungen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die IV-Stelle des Kantons Waadt lehnte das Gesuch im Februar 2024 ab. Eine Haushaltabklärung vom Januar 2023 hatte ergeben, dass kein regelmässiger Hilfebedarf für die Alltagsverrichtungen nachgewiesen werden konnte.

Die Frau zog den Entscheid vor das Kantonsgericht Waadt, das die Ablehnung im Februar 2025 bestätigte. Die Richter verglichen ihre Situation mit jener zum Zeitpunkt der letzten massgeblichen Entscheidung aus dem Jahr 2021. Sie kamen zum Schluss, dass sich zwar der Gesundheitszustand – insbesondere die Rücken- und Lendenprobleme – verschlechtert haben könnte, der tatsächliche Hilfebedarf im Alltag sich dadurch aber nicht wesentlich verändert habe. Die Frau rekurrierte daraufhin ans Bundesgericht.

Dort machte sie geltend, die Haushaltsabklärung sei nicht beweiskräftig, die Behörden hätten zahlreiche ärztliche Berichte und Zeugnisse von Sozialstellen ignoriert, und es hätte eine gerichtliche Begutachtung angeordnet werden müssen. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass die Abklärungsperson ihre Zuständigkeit nicht überschritten habe und es Aufgabe der Verwaltung sei, die konkreten Auswirkungen gesundheitlicher Einschränkungen auf den Alltag zu beurteilen – nicht der behandelnden Ärzte. Medizinische Diagnosen allein belegen noch keinen Hilfebedarf.

Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass Dokumente, die nach dem angefochtenen Entscheid vom Februar 2024 erstellt wurden, für dieses Verfahren nicht massgeblich sind. Allerdings hielten die Richter fest, dass eine mögliche Verschlechterung ab Ende April 2024 – nach einem operativen Eingriff – nicht ausgeschlossen sei. Die Frau hatte im Juli 2024 bereits ein neues Gesuch eingereicht, das separat beurteilt werden muss. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_192/2025