Symbolbild
Frau mit ADHS bekommt neue Chance auf IV-Rente
Eine Underwriterin mit ADHS und Depression wurde ohne genügende Abklärung abgewiesen. Nun muss die IV-Stelle den Fall neu prüfen.

Eine 1968 geborene Frau, die zuletzt als Underwriterin für ein Rückversicherungsunternehmen tätig war, meldete sich 2022 bei der Invalidenversicherung an. Als Grund nannte sie eine Anpassungsstörung mit depressiven Anteilen sowie eine später diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte eine Rente ab, weil sie keine ausreichende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannte. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Die behandelnde Fachpsychologin hatte in einem ausführlichen Bericht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 Prozent attestiert. Sie begründete dies unter anderem damit, dass die Frau aufgrund eines Glaukoms kein Ritalin einnehmen dürfe, und verwies auf wissenschaftliche Literatur, wonach die Wechseljahre die ADHS-Symptome verschlimmern können. Die IV-internen Ärztinnen hatten hingegen argumentiert, die ADHS sei erst mit 56 Jahren diagnostiziert worden und könne keine Arbeitsunfähigkeit erklären, da die Frau zuvor jahrzehntelang anspruchsvolle Arbeit geleistet habe.

Die obersten Richterinnen und Richter kamen zum Schluss, dass das kantonale Gericht den Bericht der Fachpsychologin zu Unrecht vollständig ignoriert hatte – allein mit der Begründung, sie sei keine Fachärztin für Psychiatrie. Das sei unzulässig: Auch Berichte von Fachpsychologinnen müssten inhaltlich gewürdigt werden, wenn sie substanziierte und wissenschaftlich abgestützte Einwände enthielten. Indem das Gericht die Argumente ohne weitere Abklärungen selbst verwarf, überschritt es seine Kompetenzen.

Der Fall wird nun an die IV-Stelle zurückgewiesen. Diese muss den psychischen Gesundheitszustand der Frau erneut und sorgfältig abklären – wenn nötig mit einem unabhängigen psychiatrischen Gutachten – und danach neu über den Rentenanspruch entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle; sie muss der Frau zudem eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_395/2025