Symbolbild
Frau scheitert mit Anspruch auf Bürgerrecht der Grossmutter
Eine Frau wollte das Bürgerrecht einer Berner Gemeinde beanspruchen, das ihre Grossmutter bei der Heirat 1947 verloren hatte. Die Richter traten auf ihre Klage nicht ein.

Eine 1976 geborene Frau beanspruchte das Burger- und Bürgerrecht einer Berner Gemeinde – gestützt auf das Recht ihrer Grossmutter. Diese hatte das Bürgerrecht der Gemeinde durch Abstammung erworben, es aber 1947 mit ihrer Heirat verloren. Nach damaligem Recht erhielt eine Frau bei der Heirat automatisch das Bürgerrecht ihres Mannes und verlor ihr bisheriges. Die Enkelin argumentierte, das Burgerrecht hätte über ihren Vater auf sie übergehen müssen.

1984 wurde das Gesetz geändert: Seither behält eine Frau bei der Heirat ihr bisheriges Bürgerrecht. Gleichzeitig erhielten Frauen, die unter dem alten Recht geheiratet hatten, eine befristete Möglichkeit, ihr früheres Bürgerrecht bis Ende 1988 zurückzufordern. Die Grossmutter der Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Das Berner Obergericht bestätigte deshalb, dass sie ihr Bürgerrecht endgültig verloren habe – und damit auch die Enkelin keinen Anspruch darauf ableiten könne.

Die Frau zog den Fall weiter und rügte vor allem, die alte Regelung – wonach Frauen bei der Heirat ihr Burgerrecht verloren, Männer hingegen nicht – verstosse gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot. Die Richter in Lausanne liessen diese Rüge jedoch nicht gelten: Die Frau berufe sich dabei auf das Grundrecht ihrer Grossmutter, also einer Drittperson. Sie selbst sei nicht Trägerin dieses Anspruchs und habe auch nicht dargelegt, inwiefern ihre eigenen verfassungsmässigen Rechte verletzt seien.

Das Gericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken selbst tragen. Ihr Antrag, die Kosten des Verfahrens vom Staat übernehmen zu lassen, war bereits zuvor abgelehnt worden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_636/2025