Symbolbild
Mann erhält keine Ergänzungsleistungen mehr und muss 45 720 Franken zurückzahlen
Ein Mann aus Genf verlor seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weil er keinen Wohnsitz im Kanton hatte. Seine Klage scheiterte auch formal, weil er Unterlagen zu spät einreichte.

Ein Mann bezog während Jahren Ergänzungsleistungen im Kanton Genf. Die zuständige Behörde stellte jedoch fest, dass er seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht im Kanton hatte – eine Voraussetzung, die für den Bezug dieser Leistungen zwingend erfüllt sein muss. Daraufhin strich die Behörde ihm die Leistungen rückwirkend ab dem 30. Juni 2025 und forderte ihn auf, insgesamt 45 720 Franken zurückzuzahlen. Dieser Betrag entspricht den Leistungen, die er zwischen Juli 2018 und Juni 2025 zu Unrecht erhalten hatte.

Der Mann zog den Entscheid vor das kantonale Gericht in Genf, das seine Klage jedoch abwies und den Entscheid der Behörde bestätigte. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht. Dabei vergass er jedoch, das Urteil des kantonalen Gerichts seiner Eingabe beizulegen – ein formaler Fehler. Das Bundesgericht setzte ihm eine Frist bis zum 6. Februar 2026, um das fehlende Dokument nachzureichen. Die entsprechende Aufforderung wurde ihm per Einschreiben zugestellt, doch er holte die Sendung nicht ab. Eine zweite Zustellung per normaler Post folgte am 21. Januar 2026.

Der Mann reichte das fehlende Urteil erst am 4. März 2026 ein – also fast einen Monat nach Ablauf der gesetzten Frist. Allein aus diesem Grund trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein. Zusätzlich bemängelte das Gericht, dass der Mann in seiner Eingabe zwar seine persönliche Situation schilderte und auf Schwierigkeiten hinwies, die er seit der Entwicklung eines Treppenlifts für gehbehinderte Menschen in den 1990er-Jahren erlebt hatte. Er erklärte aber nicht konkret, weshalb das kantonale Gericht falsch entschieden haben soll.

Das Bundesgericht verzichtete angesichts der Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Antrag des Mannes auf unentgeltliche Rechtspflege wurde damit gegenstandslos.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_129/2026