Symbolbild
Mieterpaar muss Wohnung im Kanton Freiburg räumen
Ein Paar sollte nach gekündigtem Mietvertrag ausziehen, wehrte sich aber bis vor das höchste Gericht. Die Richter traten auf die Eingabe nicht ein.

Eine Stiftung als Vermieterin hatte den Mietvertrag mit einem Paar bereits im März 2024 gekündigt. Da die beiden Mieter die Wohnung sowie einen Parkplatz im Kanton Freiburg nicht verliessen, beantragte die Stiftung ihre Ausweisung. Ende Januar 2026 gab die zuständige Mietrichterin der Stiftung recht und setzte dem Paar eine Frist bis Ende Februar 2026, um die Räumlichkeiten zu verlassen – andernfalls drohte die zwangsweise Räumung.

Das Paar legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Freiburger Kantonsgericht ein. Dieses wies die Beschwerde im Februar 2026 ab und setzte eine neue Frist zur Räumung. Die kantonalen Richter hielten fest, dass kein Grund bestehe, dem Paar zusätzliche Zeit für die Wohnungssuche zu gewähren: Seit der Kündigung im März 2024 hätten die beiden bereits fast zwei Jahre Zeit gehabt, eine neue Bleibe zu finden.

Das Paar wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragte, dass die Räumung vorläufig aufgeschoben werde. Dieses Gesuch wurde noch vor dem eigentlichen Entscheid abgewiesen. In der Hauptsache trat das Bundesgericht auf die Eingabe des Paares gar nicht erst ein: Die Beschwerde genügte den formellen Anforderungen offensichtlich nicht. Das Paar hatte lediglich seine eigene Sichtweise der Dinge geschildert und den Entscheid des Kantonsgerichts pauschal als willkürlich bezeichnet, ohne konkret und detailliert darzulegen, welches Verfassungsrecht verletzt worden sein soll. Das reicht vor Bundesgericht nicht aus.

Das Paar muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken gemeinsam tragen. An der Pflicht zur Räumung der Wohnung ändert sich nichts.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4D_48/2026